Rz. 34

Gemäß RK.2.23 sollen neben den Primärgrundsätzen auch die Sekundärgrundsätze die Entscheidungsnützlichkeit von Informationen fördern. Als Sekundärgrundsätze (enhancing qualitative characteristics) sind gem. RK.2.23 die Grundsätze der Vergleichbarkeit, der Nachprüfbarkeit, der Zeitnähe und der Verständlichkeit zu beachten. Die Vergleichbarkeit (comparability; RK.2.24 ff.) impliziert, dass die angewendeten Ansatz- und Bewertungsmethoden angegeben werden und dass auf Änderungen hingewiesen wird, um eine zeitliche und zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Die Vergleichbarkeit im Zeitablauf setzt die Beachtung der Stetigkeit auch der Darstellung voraus (IAS 1.45). Die Stetigkeit wird jedoch als eine Nebenbedingung angesehen, da diese Mittel zum Zweck ist, um die Vergleichbarkeit erreichen zu können. Außerdem sind gem. IAS 1.38 f. alle quantitativen Vorjahresinformationen anzugeben.[1] Erst damit kann ein Vergleich des Unternehmens im Zeitverlauf erreicht werden. Dies erklärt, weshalb der IASB auch hohe Anforderungen an die rückwirkende Änderung von Rechnungslegungsmethoden stellt und umfangreiche Berichtspflichten fordert (IAS 1.39). Ebenso ist eine Darstellungsänderung nach IAS 1.41 zu begründen und mit Zusatzinformationen für den Adressaten nachvollziehbar zu gestalten. Die überbetriebliche Vergleichbarkeit kann durch die Beachtung der Angabepflichten erreicht werden; eine Normgliederung wie nach § 266 HGB und § 275 HGB kennt das IFRS-Regelwerk in der Form nicht, es sind lediglich Mindestangaben in den Rechenwerken zu benennen, die i. d. R. einer abschlusspolitischen Aufbereitung für Vergleichszwecke bedürfen.[2]

[1] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 148; Fischer, PiR 5 2018, S. 155.
[2] Blase/Lange/Müller, IFRS: Gesamtergebnisrechnung, Bilanz und Segmentberichterstattung, 2010, S. 35. Zu den Aufbereitungsnotwendigkeiten vgl. "Bilanzanalyse in der HGB- und IFRS-Rechnungslegung", Rz. 17 ff., 40 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge