Rz. 28

Zu den Primärgrundsätzen (fundamental qualitative characteristics) zählen gem. RK.2.1 der Grundsatz der Relevanz einschließlich der Wesentlichkeit und die glaubwürdige bzw. tatsachengetreue Darstellung.

 

Rz. 29

Der Grundsatz der Relevanz (relevance; RK.2.6 ff.) einschließlich der Wesentlichkeit steht in engem Zusammenhang zur Zielsetzung der IFRS-Rechnungslegung. Informationen gelten dann als relevant, wenn sie die wirtschaftliche Entscheidung von Abschlussadressaten beeinflussen. Relevante Informationen können dazu beitragen, einen Input bei der Vorhersage künftiger Ergebnisse zu geben (Vorhersagekraft) oder eine in der Vergangenheit getroffene Entscheidung zu bestätigen oder zu korrigieren (Bestätigungskraft; RK.2.7-9).[1]

 

Rz. 30

Viele Informationen sind für Abschlussadressaten relevant. Dennoch sind nicht alle relevanten Informationen im Jahresabschluss offenzulegen. Eine Einschränkung erfolgt durch den Grundsatz der Wesentlichkeit (materiality; RK.2.11, IAS 8.8; IAS 1.29 ff.). Die Wesentlichkeit von Informationen ist abhängig von ihrer Art und ihrer Auswirkung auf Abschlussgrößen wie z. B. das Eigenkapital und den Gewinn oder Verlust.[2]

[1] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 145.
[2] Vgl. auch Rz. 12–14.

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