Rz. 39

Wie nach HGB ist auch ein vollständiger IFRS-Abschluss mit allen Pflichtbestandteilen nach IAS 1.10 und Vorjahresangaben mindestens jährlich aufzustellen (IAS 1.36). Für Zwischenabschlüsse gelten nach IAS 34 abweichende Regelungen.[1]

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