Leitsatz

Ein Grundlagenbescheid entfaltet auch Bindungswirkung auf der Ebene des Folgebescheids hinsichtlich der Qualifikation der Einkunftsart.

 

Sachverhalt

Die Kläger tätigte in den Jahren 1988 bis 1993 diverse Grundstücksgeschäfte. In der Einkommensteuererklärung 1991 wurden dabei Einkünfte aus verschiedenen Gewerbebetrieben, Vermietung und Verpachtung sowie nicht selbstständiger Tätigkeit erklärt. In 1995 erließ ein Betriebsfinanzamt einen Feststellungsbescheid für 1991, in dem u.a. ein Veräußerungsgewinn von TDM 400 festgestellt wurde. Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid legte der Kläger Einspruch ein, da der Veräußerungsgewinn nicht steuerbar sei. Im Anschluss an eine Außenprüfung kam das Finanzamt zu der Ansicht, der Kläger habe einen gewerblichen Grundstückshandel unterhalten, dies ergebe sich aus der Gesamtschau. Dieser Rechtsauffassung folgend ergingen neue Steuerbescheide, gegen die erneut Einspruch eingelegt wurde.

In 1998 erließ das Betriebsfinanzamt einen geänderten Feststellungsbescheid, in dem ein laufender Verlust aus Gewerbebetrieb und ein Veräußerungsgewinn von TDM 635 festgestellt wurden. Hierbei erfolgte in 1999 eine Einstufung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den Kläger, aber als Einkünfte aus Vermietung für zwei Mitgesellschafter. Das beklagte Finanzamt wertete diesen Feststellungsbescheid aus, sah aber den Veräußerungsgewinn als laufenden Gewinn an, da ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben sei. Dies dürfe auf der Ebene des Gesellschafters rechtlich beurteilt werden. In der Klagebegründung führte der Kläger aus, dies sei nicht zutreffend. Der Feststellungsbescheid sei bindend für das Wohnsitzfinanzamt.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage insofern statt, als die Klage wegen der Einkommensteuer 1991 Erfolg hatte. Der Feststellungsbescheid sei unzweifelhaft ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für den Einkommensteuerbescheid zukomme. Das Wohnsitzfinanzamt sei verpflichtet, den Grundlagenbescheid umzusetzen. Dies gelte auch für die Frage, ob ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn oder ein laufender Gewinn vorliegt. Die Ausnahmefälle, die sich aus der Rechtsprechung des BFH ergeben, seien hier nicht einschlägig. Die Pflicht zur Umsetzung des Grundlagebescheids gelte selbst dann, wenn dieser fehlerhaft (aber nicht nichtig) ist.

 

Hinweis

Der Entscheidung ist zutreffend. Sie stellt in gut nachvollziehbarer Weise das Verhältnis von Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid auf der Ebene der Gesellschaft) und Folgebescheid (Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters) dar. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO trifft hierzu die ausdrücklich Aussage, dass der Feststellungsbescheid für den Folgebescheid bindend ist, soweit die Feststellungen für den Folgebescheid von Bedeutung sind. Das Wohnsitzfinanzamt ist dabei an den Grundlagenbescheid gebunden und hat grundsätzlich kein eigenes Prüfungsrecht bezüglich der getroffenen Feststellungen[1]. Bei der Feststellung von Einkünften (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 AO) erstreckt sich die Bindungswirkung darauf, in welcher Höhe ein Beteiligter Einkünfte erzielt hat und welcher Art die Einkünfte waren. Dies gilt auch für die Frage, ob ein laufender Gewinn oder ein begünstigter Veräußerungsgewinn vorliegt.

Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2010, 4 K 379/09

[1] S. zur Reichweite der Bindungswirkung etwa Frotscher, in Schwarz, AO; § 182 AO Tz. 4 ff.

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