Wird infolge eines Gesellschafterwechsels der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG[1] in einem Rechtsakt vollzogen, bedarf es der Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG nicht, da durch diesen steuerbaren Rechtsvorgang ein Missbrauch objektiv ausgeschlossen ist.
Fiktion eines Grundstückserwerbs
A überträgt im Jahr 01 ein Grundstück auf eine OHG, an dessen Vermögen er mit 95 % und B mit 5 % beteiligt sind. Im Jahr 03 überträgt A einen OHG-Anteil i. H. v. 85 % und B seinen gesamten OHG-Anteil in einem Rechtsakt an C.
Schaubild
Jahr 01:
Für die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GrEStG steuerbare Grundstücksübertragung wird die Steuer nach § 5 Abs. 2 GrEStG i. H. v. 95 % nicht erhoben.
Jahr 03:
Durch die Anteilsübertragungen von insgesamt 90 % auf C wird der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG verwirklicht. Es wird ein Grundstückserwerb durch eine neue OHG fingiert. Dies hat zur Folge, dass § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG anzuwenden ist. Da A (lediglich) mit 10 % an der OHG beteiligt bleibt, ist die Steuer in dieser Höhe nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG nicht zu erheben.
§ 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ist auf den übertragenen Anteil des A von 85 % nicht anzuwenden, da die Verminderung seines Gesellschaftsanteils zu einem steuerbaren Vorgang beigetragen hat und deshalb eine Steuerumgehung objektiv ausgeschlossen ist. Eine Anrechnung nach § 1 Abs. 2a Satz 7 GrEStG scheidet aus.
Während die Überwachung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG wegen der Verwirklichung des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG endet, beginnt eine neue 10-jährige Überwachungsfrist[2] nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG.
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