Gesamthandsgemeinschaften sind grunderwerbsteuerlich selbständige Rechtsträger. Deshalb unterliegen auch Erwerbsvorgänge zwischen einer Gesamthandsgemeinschaft und den an ihr Beteiligten sowie Erwerbsvorgänge zwischen Gesamthandsgemeinschaften der Grunderwerbsteuer. Die Erwerbsvorgänge sind allerdings unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 5, 6 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit – sachliche Steuerbefreiung.

 
Hinweis

Gesamthandsgemeinschaften

Zu den Gesamthandsgemeinschaften nach den §§ 5, 6 GrEStG gehören die

  • Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG),
  • Partnerschaftsgesellschaften,
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR),
  • Erbengemeinschaften sowie
  • (fortgesetzte) Gütergemeinschaften.[1]

Ausländische Gesellschaften können ebenfalls begünstigt sein, wenn deren rechtliche Struktur den inländischen Gesamthandsgemeinschaften entspricht. Der Rechtstypenvergleich hat grundsätzlich anhand des gesetzlichen Leitbilds der ausländischen Gesellschaft zu erfolgen.[2]

Gesamthandsgemeinschaften sind dadurch gekennzeichnet, dass ihr Vermögen unmittelbares Eigentum der Gesamthänder in gesamthänderischer Verbundenheit ist.[3] Insoweit besteht ein gravierender Unterschied zu Kapitalgesellschaften, bei denen eine Verselbstständigung des Gesellschaftsvermögens in der Hand der Kapitalgesellschaft eintritt.

[2] Zum Rechtstypenvergleich ausgewählter ausländischer Rechtsformen vgl. Tabellen 1 und 2 des BMF-Schreibens v. 24.12.1999, IV B 4 – S 1300-111/99, BStBl 1999 I S. 1076; Zu maßgebenden Kriterien für den Rechtstypenvergleich vgl. BMF-Schreiben v. 19.3.2004, IV B 4 – S 1301 USA-22/04, BStBl 2004 I S. 411.
[3] Vgl. Schnitter in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 5 GrEStG Übergang auf eine gesamte Hand, 116. Ergänzungslieferung, April 2022, Rz. 2

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