Leitsatz

Bei einer steuerbegünstigten Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand ist die Verminderung der Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen der Gesamthand nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG anzuzeigen, selbst wenn sich dadurch der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand nicht ändert.

 

Normenkette

§ 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 19 Abs. 2 Nr. 4, § 19 Abs. 5 GrEStG, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 175 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AO

 

Sachverhalt

Ursprünglich war R mit 96 % (48/50) und Z mit 4 % (2/50) kapitalmäßig an der Klägerin, einer GbR, beteiligt. R war Eigentümer eines Grundstücks, von dem er 1/25 (2/50) Miteigentumsanteil auf Z übertrug. Sodann brachten R und Z ihre Miteigentumsanteile am Grundstück in die GbR ein.

Am 22.12.2008 vereinbarten R und Z, dass R einen Anteil von 23/50 (46 %) an der Klägerin zum 1.1.2009 auf Z übertrug, sodass R und Z kapitalmäßig jeweils mit 25/50 (50 %) an der GbR beteiligt waren.

Das FA hatte den Einbringungsvorgang zunächst von der Grunderwerbsteuer freigestellt. Am 2.9.2014 teilte die Klägerin auf Anfrage des FA mit, dass die Vereinbarung am 22.12.2008 getroffen worden sei.

Mit Bescheid vom 20.11.2014 setzte das FA wegen der Verminderung der Beteiligung des R um 46 % für den Einbringungsvorgang Grunderwerbsteuer fest. Darüber hinaus wurde ein Verspätungszuschlag festgesetzt.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren eingereichte Klage hatte Erfolg. Die Vorinstanz (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2016, 12 K 15162/15, Haufe-Index 10404818, EFG 2017, 747) war der Meinung, dass zwar der Befreiungstatbestand entfallen sei. Allerdings sei bei Erlass des Bescheids am 20.11.2014 die 4-jährige Verjährungsfrist für die Festsetzung bereits abgelaufen.

 

Entscheidung

Die Revision des FA hat in der materiell-rechtlichen Kernfrage nach der Besteuerung Erfolg. Die Festsetzung von Grunderwerbsteuer – mittlerweile in Gestalt eines Änderungsbescheids – für die Einbringung in die Klägerin ist rechtmäßig.

Die Übertragung des Grundstücks von den Miteigentümern auf die Gesamthand war steuerbar. Für diesen Sachverhalt konnte jedoch die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 GrEStG geltend gemacht werden, da die kapitalmäßigen Anteile von R und Z an der Klägerin kongruent zu den Miteigentumsverhältnissen an dem übertragenen Grundstück waren.

Die Änderung in den Beteiligungsverhältnissen stellt sich allerdings als ein Verstoß gegen die Nachbehaltensfrist des § 5 Abs. 3 GrEStG dar. Die ursprünglich vollständige Steuerbefreiung ist rückgängig zu machen und der Erwerb ist nur noch teilweise von der Steuer befreit.

Einer Änderung der Steuerfestsetzung stand auch die Festsetzungsverjährung nicht entgegen. Die Änderung in der Beteiligung am Kapital der Gesamthand hätte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG angezeigt werden müssen. Dies gilt trotz des abweichenden Wortlauts der Vorschrift. Die unterlassene Anzeige hat die Konsequenz, dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann und mit Ablauf des Jahres 2015 endet.

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist dagegen rechtswidrig. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO a.F.). Im Streitfall erscheint die Versäumnis der Anzeige zumindest entschuldbar; in der Literatur wird z.B. die Auffassung vertreten, der vorliegende Fall sei nicht anzeigepflichtig.

 

Hinweis

Der Besprechungsfall handelt von zwei in der Praxis häufig vorkommenden Aspekten der Grunderwerbsteuer, nämlich zum einen von der Privilegierung der Gesellschafter einer Personengesellschaft bei Grundstücksgeschäften mit dieser und zum anderen von der Notwendigkeit einer Anzeigeerstattung.

1. Übergang auf eine Gesamthand

Die Übertragung von Grundstücken in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft begründet in aller Regel einen steuerbaren Vorgang nach § 1 GrEStG, wobei der konkrete Besteuerungstatbestand von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Jedenfalls kommt es hierbei trotz der nicht unumstrittenen Rechtsträgerschaft der Gesamthand zu einem Rechtsträgerwechsel.

2. Privilegierung der Gesamthand

Einer dennoch verbleibenden Transparenz der Personengesellschaft trägt der Gesetzgeber dadurch Rechnung, dass der Übergang auf eine Personengesellschaft nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG insoweit steuerfrei ist, als der übertragende Gesellschafter kapitalmäßig an der Personengesellschaft beteiligt ist. Diese Besserstellung ist ausdrücklich der Personengesellschaft vorbehalten und auf Kapitalgesellschaften auch nicht analog anwendbar (vgl. zu § 6 GrEStGBFH, Urteil vom 25.9.2013, II R 17/12, BFH/NV 2014, 275, BStBl II 2014, 268, Rz. 27 ff.).

3. "Nachbehaltensfrist"

Die Privilegierung steht nach § 5 Abs. 3 GrEStG allerdings unter dem Vorbehalt der Wahrung einer 5-jährigen Nachbehaltensfrist. Innerhalb von 5 Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand darf sich der kapitalmäßige Anteil des übertragenden Gesellschafters am ...

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