Umsatzsteuer plus Grunderwerbsteuer – das bedeutet konkret: Die Bauleistungen unterliegen der Umsatzsteuer. Zusätzlich zur Umsatzsteuer unterliegt die Bauleistung in derartigen Fällen auch noch der Grunderwerbsteuer. Diese "Doppelbelastung" hielt das Niedersächsische Finanzgericht für nicht europarechtskonform und legte diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Doch der EuGH[1] hat alle Hoffnungen zunichte gemacht und entschieden, dass die Doppelbelastung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer bei Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks nicht gegen europarechtliche Vorschriften verstößt. Damit hat er praktisch die bisherige Rechtsprechung des BFH bestätigt. Das hat zur Folge, dass die zwischenzeitlich vorläufig festgesetzte Grunderwerbsteuer nunmehr endgültig veranlagt wird.

Allerdings hatte sich das Niedersächsische FG mit den Urteilen vom 26.8.2011[2] und 20.3.2012[3] in Widerspruch zu dieser Rechtsprechung gesetzt und entschieden, dass die Kosten für einen Bauerrichtungsvertrag nicht die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer erhöhen.

Auf die Revisionen gegen diese Urteile ist der BFH jedoch auf seiner harten Linie geblieben und hat mit den Urteilen vom 27.9.2012[4] und 4.12.2014[5] entschieden, dass ein einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht auch dann vorliegt, wenn der Grundstückskaufvertrag und der Bauerrichtungsvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, so dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält.

Mit diesen Urteilen hat der BFH an seiner ständigen Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand festgehalten.

Seine Auffassung bestätigt der BFH auch noch einmal mit seinem Beschluss vom 30.6.2020[6] Gegen ein Urteil des FG Berlin-Brandenburg v. 14.11.2019 hatte hier der Kläger Revision beim BFH eingelegt zur Frage, ob die Regelungen zur Grunderwerbsteuer insoweit verfassungskonform seien, als dass diese erhoben wird, obwohl ein Vorgang bereits der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 9 B. a UStG unterliegt. Hintergrund war hier im Einzelnen die Frage der Einbeziehung der Errichtungskosten für ein Gebäude, das auf einem nur kurze Zeit vorher erworbenen Grundstück erbaut wird, in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.[7]

Der BFH hat mit seinem vorgenannten Beschluss v. 30.6.2020 die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Er verweist hierbei darauf, dass die Rechtsprechung des BFH zu der vorgelegten Frage bereits in der Vergangenheit ausführlich Stellung genommen hat und demnach kein Klärungsbedarf mehr besteht. Auch gab es keine Veränderung an den tragenden Gründen, die zu der gefestigten Rechtsprechung geführt haben, als das es hier Anpassungen bedarf.

In seinem Beschluss stellt der BFH noch einmal klar, dass sich die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer grundsätzlich nach der anzusetzenden Gegenleistung ermittelt und durch das zivilrechtliche Erfüllungsgeschäft bestimmt wird. Er führt aber auch aus, dass Änderungen oder zusätzliche Vereinbarungen, die in einem rechtlichen und objektiv sachlichen Zusammenhang mit dem (Haupt-)Rechtsgeschäft stehen, in den grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang mit einzubeziehen sind. Dies gilt nach Ansicht des BFH auch unabhängig davon, ob auf der Veräußererseite eine oder mehrere Personen als Vertragspartner auftreten.

Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 B. a UStG für Vorgänge, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, bezieht sich nach Auffassung des BFH ausschließlich auf eine Abgrenzung umsatzsteuerpflichtiger von umsatzsteuerfreien Vorgängen. Es liegt hier jedoch keine Regelung dazu vor, ob die Vorgänge der Grunderwerbsteuer unterliegen. Der BFH macht mit vorgenannten Beschluss noch einmal deutlich, dass die Grunderwerbsteuerpflicht sich ausschließlich aus den gesetzlichen Regelungen zur GrESt ergibt.

[3] FG Niedersachsen, Urteil v. 20.3.2012, 7 K 223/10; 7 K 224/10.
[5] BFH, Urteil v. 4.12.2014, II R22/13.
[7] FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.11.2019, 12 K 12240/18.

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