Mit Urteil vom 25.1.2017 hat der BFH eine weitere Entscheidung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand gefällt.[1]

Wird nach diesem Urteil ein Bauerrichtungsvertrag

  • zeitlich nach dem Grundstückskaufvertrag und nach der betreffenden Grunderwerbsteuerfestsetzung geschlossen,
  • kann die Finanzbehörde die ursprüngliche Grundwerbsteuerfestsetzung ändern und
  • die Bauerrichtungskosten zusätzlich zu den Grundstückskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit einbeziehen.

Im Urteilsfall erwarb der Käufer ein unbebautes Grundstück. Hierauf sollte ein Reihenhaus errichtet werden. Kurz nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest. Es bezog nur den Kaufpreis für das Grundstück in die Bemessungsgrundlage ein.

Danach schloss der Käufer mit einem Bauunternehmen einen Bauerrichtungsvertrag. Das Finanzamt änderte seine ursprüngliche Steuerfestsetzung und bezog auch die betreffenden Baukosten mit in die Steuerfestsetzung ein. Dagegen erhob der Käufer Klage vor dem Finanzgericht und hatte Erfolg.

Auf die Revision des Finanzamts entschied allerdings der BFH, dass das Finanzamt die Baukosten nachträglich in die Bemessungsgrundlage mit einbeziehen durfte. Denn wenn der Käufer beim Grundstückserwerb bzgl. des "Ob" und "Wie" der Bebauung gebunden sei, werde das Grundstück erst dann im bebauten Zustand erworben, wenn auch der Bauerrichtungsvertrag abgeschlossen sei.

 
Praxis-Tipp

Grundstückskauf und Bebauung unabhängig voneinander – das muss bewiesen werden

Auch künftig müssen Bauherren dem Finanzamt gegenüber glaubhaft machen, dass der Grundstückserwerb und die anschließende Bebauung völlig unabhängig voneinander erfolgten. Das bleibt schwierig, wenn Veräußerer und Bauunternehmer wirtschaftlich miteinander verwoben sind und diese eine gemeinsame Vermarktungsstrategie verfolgen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge