Der Hallenboden einer Logistikhalle ist keine Betriebsvorrichtung, wenn der Boden eine sog. Doppelfunktion hat. In einem derartigen Fall ist er in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen.[1] Im entschiedenen Fall ging es um den Kaufpreis, der auf einen 50.000 qm großen Hallenboden mit besonderer Tragfähigkeit entfiel. Die Betonplatten aus Stahlfaserbeton hatten eine Dicke von 18 cm. Unter dem Boden befand sich eine 30 cm dicke Tragschicht aus Schotter. Als Trennlage zwischen dem Schotter und dem Betonboden war eine doppellagige BE-Folie eingebaut.

Das FG Düsseldorf vertrat die Auffassung, dass der Hallenboden eine Doppelfunktion erfüllt. Daher sei er als Gebäudebestandteil zu werten. Der Boden diene der Umschließung des Gebäudes "Logistikhalle". Erst die Folie und die Betonschicht würden einen hinreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse bieten. Der Streitfall unterscheide sich von Fällen, in denen auf einem Fundament ein Spezialfußboden verlegt werde, der ausschließlich einer betrieblichen Nutzung diene.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Gericht die Revision zugelassen.

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