Der einheitliche Steuersatz beträgt 2 % der Bemessungsgrundlage. Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.[1]

Durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz haben die Bundesländer seit dem 1.9.2006 das Recht, abweichend hiervon den Steuersatz selbst festzusetzen. Die folgende Übersicht zeigt die seit 1.1.2017 geltenden Steuersätze:

 
Bundesland Steuersatz
Baden-Württemberg 5 %
Bayern 3,5 %
Berlin 6 %
Brandenburg 6,5 %
Bremen 5 %
Hamburg 4,5 %
Hessen 6 %
Mecklenburg-Vorpommern 5 %
Niedersachsen 5 %
Nordrhein-Westfalen 6,5 %
Rheinland-Pfalz 5 %
Saarland 6,5 %
Sachsen 3,5 %
Sachsen-Anhalt 5 %
Schleswig-Holstein 6,5 %
Thüringen 6,5 %

Bei der Übernahme der Erwerbsnebenkosten erfolgt eine Herabsetzung der Grunderwerbsteuer. Das entschied der BFH[2] Nach dem Notarvertrag sollte der Käufer die Notargebühren, die Eintragungskosten und die Grunderwerbsteuer tragen. Das hatte zur Folge, dass die erstatteten Kosten mit Ausnahme der Grunderwerbsteuer vom Kaufpreis abzuziehen waren. Die Grunderwerbsteuer wirkt sich deshalb nicht auf die Bemessungsgrundlage aus, weil die Grunderwerbsteuer weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen wird.

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