Außer der Bagatellgrenze von 2.500 EUR sind folgende Vorgänge von der Grunderwerbsteuer befreit:

  • Grundstücksschenkungen und Erwerbe von Todes wegen,
  • Grundstückserwerbe durch Miterben im Rahmen von Erbauseinandersetzungen,
  • Grundstückserwerbe unter Ehegatten oder Lebenspartnern,
  • Grundstückserwerbe zum Zwecke der Vermögensauseinandersetzung nach einer Scheidung oder nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft,
  • Grundstückserwerbe unter Verwandten in gerader Linie,
  • Grundstückserwerbe im Rahmen einer Gesamtgutsteilung,
  • der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses,
  • Grundstücksteilungen nach § 3 Wohnungseigentumsgesetz oder Realteilungen, soweit kein Mehrerwerb erfolgt ist,
  • bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge gem. §§ 57 GrEStG.[1]

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