Rz. 210

Die Bilanzierung richtet sich nach den allgemeinen Kriterien des Frameworks. Eher im Sinne einer Klarstellung verlangt IAS 16.7, dass der Grund und Boden als Vermögenswert ausschließlich des sachlichen Anlagevermögens anzusehen ist, wenn

  • mit Wahrscheinlichkeit künftiger ökonomischer Nutzen für das Unternehmen dem Grund und Boden zugeordnet werden kann und
  • die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten zuverlässig bewertbar sind.[1]
 

Rz. 211

Grundstücke als Sachanlagen umfassen materielle Vermögenswerte, die für Zwecke der Herstellung oder der Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, zur Vermietung an Dritte oder für Verwaltungszwecke gehalten und erwartungsgemäß länger als eine Periode genutzt werden.[2] Es handelt sich hierbei um vom Eigentümer selbst genutzte Grundstücke, die für die oben genannten Zwecke gehalten werden.

 

Rz. 212

Inhaltlich unterscheiden sich die Begriffsmerkmale nach HGB von denjenigen nach IFRS nicht nennenswert. Was bisher nach HGB dem Grunde nach als bilanzierbar angesehen worden ist, kann deshalb weitgehend auch in die IFRS-Bilanzwelt transferiert werden.[3]

 

Rz. 213

Gemäß IAS 16.15 sind eigenbetrieblich genutzte Grundstücke als Sachanlagen beim erstmaligen Ansatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Berücksichtigung des Komponentenansatzes anzusetzen. Bei der Zugangsbewertung durch Tausch bestimmt der beizulegende Zeitwert der hingegebenen Leistung die Anschaffungskosten des erworbenen Vermögensgegenstandes. Die Folgebewertung kann als Wahlrecht in Form der Neubewertung oder den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden.[4] Außerplanmäßige Abschreibungen sind wie nach deutschem Handelsrecht vorzunehmen, ebenfalls Wertaufholungszuschreibungen nach vorhergehender außerplanmäßiger Abschreibung. Die Bilanzgliederung kann sich am HGB und den dort gegebenen Erweiterungsmöglichkeiten orientieren.[5]

 

Rz. 214

Das Sachanlagevermögen ist nach IAS 1.54 gesondert anzuweisen.

Es sind weiterhin getrennt voneinander zu bilanzieren:

  • Unbebaute Grundstücke,
  • Bebaute Grundstücke,
  • Grund und Boden,
  • Gebäude.

Auch wenn Grund und Boden (Grundstück) und Gebäude zusammen erworben werden, handelt es sich dennoch um verschiedenartige Vermögenswerte, die getrennt voneinander zu bilanzieren sind. Andere Untergliederungen sind auch unter materiality-Aspekten zulässig. Die Gliederungsvorgaben samt unternehmensspezifischer Anpassungen nach HGB können der deutschen Rechnungslegungspraxis zufolge unproblematisch in die IFRS-Welt transponiert werden.[6]

[1] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 16. Aufl. 2018, § 14 Rz. 8.
[3] Vgl. Federmann/Müller, Bilanzierung nach Handelsrecht, Steuerrecht und IFRS, 13. Aufl. 2018, S. 338.
[5] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in Haufe IFRS-Kommentar, 16. Aufl. 2018, § 14 Rz. 10 ff.
[6] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 16. Aufl. 2018, § 14 Rz. 65.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge