Rz. 209
Nach der internationalen Rechnungslegung erfolgt für Immobilien eine Unterscheidung innerhalb des Anlagevermögens zwischen Immobilien, die für eigene Zwecke des Unternehmers gehalten werden (eigenbetrieblich genutzte Immobilien, over-occupied properties; Regelung in IAS 16) und Immobilien, die als Finanzinvestitionen einzuordnen sind (Anlageimmobilien oder Renditeliegenschaften, investment properties; Regelung in IAS 40). Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien werden in der Bilanz separat ausgewiesen.[1]
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