Rz. 209

Nach der internationalen Rechnungslegung erfolgt für Immobilien eine Unterscheidung innerhalb des Anlagevermögens zwischen Immobilien, die für eigene Zwecke des Unternehmers gehalten werden (eigenbetrieblich genutzte Immobilien, over-occupied properties; Regelung in IAS 16) und Immobilien, die als Finanzinvestitionen einzuordnen sind (Anlageimmobilien oder Renditeliegenschaften, investment properties; Regelung in IAS 40). Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien werden in der Bilanz separat ausgewiesen.[1]

[1] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 16. Aufl. 2018, § 16 Rz. 128.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge