Rz. 187

Der Grund und Boden eines Betriebs ist mit den Anschaffungskosten anzusetzen.[1] Stattdessen kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden. Zur Vereinfachung der Teilwertschätzung hat die Rechtsprechung Teilwertvermutungen aufgestellt. So entspricht der Teilwert eines Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Erwerbs den Anschaffungskosten. Später sind die Wiederbeschaffungskosten maßgebend. Die Wiederbeschaffungskosten eines Grundstücks lassen sich aus dem Verkehrswert ableiten. Vorrangig ist der Verkehrswert aus tatsächlichen Verkaufspreisen benachbarter Grundstücke abzuleiten. Da dies allerdings häufig nicht möglich ist, werden die Verkehrswerte in der Praxis häufig auf Grundlage von Bodenrichtwerten bestimmt.[2]

 

Rz. 188

Diese Ableitung setzt normale Preisbildungsverhältnisse voraus. In diesem Zusammenhang verweist der BFH auf § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG, wobei der gemeine Wert der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis ist. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, nicht aber ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen.[3] Demzufolge wird ein überhöhter Kaufpreis, den nur ein einzelner Käufer aus rein spekulativen Erwägungen gezahlt hat, nicht zum Vergleich herangezogen werden können.

 

Rz. 189

Bei Grundstücken unterscheiden sich Teilwert und gemeiner Wert i. d. R. kaum, sodass auch auf die Rechtsprechung zum gemeinen Wert zurückgegriffen werden kann.

 

Rz. 190

Der Wertermittlung unmittelbar aus Verkaufspreisen (Vergleichspreise) kommt grundsätzlich der Vorrang vor anderen Wertermittlungsmethoden zu. Voraussetzung für die Wertermittlung durch unmittelbaren Vergleich mit Verkaufspreisen ist jedoch, dass eine ausreichende Zahl repräsentativer und stichtagsnaher Verkaufsfälle in der näheren Umgebung vorliegt.[4] Anderenfalls kann die Wertermittlung auf der Grundlage von Durchschnittswerten (Richtwerten) oder durch Einzelgutachten erfolgen. Abweichend von diesen Richtwerten kann der Teilwert aber durch behördliche Maßnahmen, Substanzveränderungen oder Marktveränderungen, z. B. die örtliche Verknappung von Grund und Boden durch umfangreiche Aufkäufe eines Großinvestors beeinflusst werden.[5]

[2] § 196 BauGB; vgl. Kulosa, in Schmidt, EStG, 37. Aufl. 2018, § 6 EStG Rz. 272.
[4] Falterbaum/ Bolk/Reiß/Kirchner, Buchführung und Bilanz, 22. Aufl. 2015, S. 717.
[5] Vgl. Kulosa, in Schmidt, EStG, 37. Aufl. 2018, § 6 EStG Rz. 273.

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