Rz. 127

Bei einem durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworbenen Grundstück gehören zu den Anschaffungskosten das Meistgebot, die nicht ausgebotenen eigenen Grundpfandrechte des Ersteigerers, Verpflichtungen, die der Erwerber im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung gegenüber dem Schuldner oder Dritten außerhalb des Zuschlagsbeschlusses übernimmt und Nebenkosten, wie Versteigerungskosten und die zu entrichtende Grunderwerbsteuer.[1] Bei Erwerb eines Vermögensgegenstandes im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Abwendung eines Verlustes einer dinglich gesicherten Forderung ist zu dem in der Versteigerung gezahlten Kaufpreis zuzüglich der Zwangsversteigerungskosten und sonstigen Nebenkosten der Betrag aus der bestehenden gesicherten Forderung hinzuzurechnen, der noch durch den wahren Wert des Grundstücks gedeckt ist.[2] Es ist also regelmäßig der Verkehrswert des ersteigerten Grundstücks zu aktivieren.

 

Rz. 128

Derartige Grundstücke werden vom Kreditinstitut in der Regel zur Vermeidung größerer Verluste aus einem dinglich gesicherten Kreditengagement und nicht zum Zweck einer Gewinn bringenden Veräußerung erworben. Die Bewertung dieser Grundstücke ist grundsätzlich mit den Anschaffungskosten vorzunehmen. Der kalkulierte Verkaufspreis für diese dem Umlaufvermögen zuzurechnenden Grundstücke kann in diesen Fällen den Anschaffungskosten entsprechen oder sogar geringer sein. Entspricht der kalkulierte Veräußerungserlös aber den Anschaffungskosten oder ist er sogar niedriger, liegt der unter Berücksichtigung der Selbstkosten zu ermittelnde Teilwert stets unter den Anschaffungskosten, ohne dass es darauf ankommt, ob der Veräußerungspreis tatsächlich herabgesetzt wurde.

 

Rz. 129

Die Rechtsprechung des BFH zur retrograden Ermittlung des Einzelveräußerungspreises lässt für derartige Grundstücke eine Minderung des voraussichtlichen Veräußerungserlöses um die künftig zu zahlenden (Spar-)Zinsen und einen banküblichen Unternehmergewinn nicht zu. Dasselbe gilt im Regelfall für die künftig auf die Grundstücke entfallenden Gemeinkosten. Ein Grundstück kann in diesem Zusammenhang nicht wie eine unverzinsliche Forderung abgezinst werden.[3]

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