Rz. 106

1. Entwässerungsanlagen, Kläranlagen, Sickergruben, Sielanschlüsse, Brunnen u. ähnliche Anlagen

  • Grundstücke mit eigener Versorgungs- und Entsorgungseinrichtung, z. B. Wasserversorgung (Brunnen) und Abwasserentsorgung (Kläranlage) mit Aufwendungen für einen späteren Anschluss an öffentliche Leitungen.[1]
  • Betriebsgrundstück, auf dem sich bereits eine werkseigene Kläranlage befindet, wird an eine neu errichtete gemeindliche Ortskanalisation angeschlossen und vom Grundstückseigentümer ist aufgrund einer Ortssatzung ein Entwässerungsbeitrag an die Gemeinde zu entrichten.[2]
  • Klärbeitrag, den ein Grundstückseigentümer an die Gemeinde zahlen muss, weil die öffentliche Entwässerungsanlage, an die sein Grundstück bereits angeschlossen ist, durch den Anbau mit einem biologischen Teil verbessert wird.[3]
  • Eine funktionsfähige Sickergrube eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Grundstücks wird durch den Anschluss an ein neu errichtetes öffentliches Abwassersiel ersetzt (Sielbaubeitrag, Sielanschlussbeitrag).[4]
  • Kanalanschlusskosten, die keine erstmalige Entsorgungsmaßnahme, sondern den Ersatz einer bestehenden Anlage betreffen.[5]
  • Die Beitragsschuld ist für den Grundstückseigentümer entstanden, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden konnte, aber auch bereits an die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen angeschlossen war. Eine Beitragszahlung kam somit auch infrage, wenn dies nicht an die erstmalige Erschließung eines Grundstücks geknüpft war. Diese Aufwendungen sind nicht als "Erschließungsbeitrag" beim Grund und Boden zu aktivieren, sondern wie Erhaltungsaufwand zu behandeln. In diesem Urteilsfall handelte es sich um Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge für bereits erschlossene Grundstücke im Beitrittsgebiet.[6]
 

Rz. 107

2. Aufwendungen für die Umgestaltung und Verbesserung von Straßen

  • Beteiligung eines Baustoffgroßhändlers und Fuhrunternehmers an den Kosten des Ausbaus der zu einem Betriebsgrundstück führenden öffentlichen Straße. Die für die Verbesserung der Straße vom Steuerpflichtigen getragenen Aufwendungen beziehen sich auf eine besondere Nutzung des Grundstücks, nämlich auf den Gewerbebetrieb, der auf dem Grundstück unterhalten wurde. Ohne die betriebliche Nutzung der Straße durch die Lastwagen des Betriebs wäre der Aufwand nicht entstanden. Der Betrieb war ursächlich für den Aufwand.[7]
  • Beiträge, die mit einer gewerblichen Sondernutzung im Zusammenhang stehen (z. B. Zuschuss zum Ausbau einer Ortsstraße wegen besonderer Beanspruchung, deren Gebrauch den Zuschussgebern ebenso wie allen übrigen Verkehrsteilnehmern nur im Gemeingebrauch zusteht).[8]
  • Straßenausbaubeiträge, die Grundstückseigentümer für die Ersetzung oder Modernisierung bereits vorhandener Erschließungseinrichtungen entrichten müssen, soweit das Grundstück in seiner Substanz und seinem Wesen unverändert geblieben ist.[9]
  • Nachträgliche Straßenbaukostenbeiträge eines bereits durch eine Straße erschlossenen Grundstücks, die eine Gemeinde für die bauliche Veränderung des Straßenbelags und der Gehwege zur Schaffung einer verkehrsberuhigten Zone erhebt, wenn das Grundstück durch diese Maßnahme in seiner Substanz oder seinem Wesen nicht verändert wird.[10]
  • Erschließungsaufwand für die Umgestaltung einer Straße, die zur verkehrsberuhigten Zone gehört, wobei Substanz und Wesen des vermieteten Grundstücks durch diese bauliche Maßnahme unverändert bleiben.[11]
  • Beiträge für die Zweiterschließung eines Grundstücks durch eine weitere Straße, wenn der Wert des Grundstücks nicht aufgrund einer Erweiterung der Nutzbarkeit oder einer günstigeren Lage erhöht wird.[12]
  • Nachträgliche Erschließungskosten, die die Gemeinde für den Ausbau einer neuen, die bisherige Zuwegung ersetzenden Straße erhebt.[13]
  • Erschließungsbeiträge für eine öffentliche Straße, durch die eine bisherige private Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Straßennetz ersetzt wird und die Nutzbarkeit des Grundstücks dadurch nicht verändert wird, weil sich die öffentliche Straße nicht wesentlich von der bisherigen privaten Erschließung unterscheidet.[14]
  • Beiträge für eine Zweiterschließung, wenn ein durch einen Privatweg an das öffentliche Straßennetz angebundenes Grundstück zusätzlich durch eine erstmals errichtete öffentliche Straße erschlossen wird.[15]
  • Erschließungsbeiträge für den endgültigen Ausbau einer bisher provisorisch angelegten Straße, mit der ein Grundstück an das öffentliche Straßennetz angebunden war und die Nutzbarkeit des Grundstücks durch den Ausbau der Straße nicht verändert wird.[16]

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