Rz. 39

Wird ein Grundstück des Anlagevermögens in Veräußerungsabsicht parzelliert und wirkt der Steuerpflichtige an der Aufbereitung zum Bauland aktiv mit oder nimmt er darauf Einfluss, wechselt das Grundstück auch bei zunächst unveränderter Nutzung zum Umlaufvermögen.[1]

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind nicht geeignet, Umlaufvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu sein. Eine Zwangsumgliederung vom Anlage- zum Umlaufvermögen kann auch nach Einstellung der aktiven Bewirtschaftung der betreffenden Flächen nicht durch bloßen Zeitablauf erfolgen. Liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels vor, gehören die Flächen aber zum Umlaufvermögen eines Gewerbebetriebs.[2]

 

Rz. 40

Zur Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen bei Grundstücken vgl. den Beitrag "Umlaufvermögen im Abschluss nach HGB, IFRS und EStG/KStG", Rz. 2 ff.

[2] BFH, Urteil v. 31.5.2001. IV R 73/00, BStBl 2001 II S. 673.

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