Rz. 13

Werden langjährig landwirtschaftlich genutzte Grundstücke veräußert, handelt es sich grundsätzlich um ein landwirtschaftliches Hilfsgeschäft. Grundstücksveräußerungen sind erst dann Gegenstand eines selbstständigen gewerblichen Grundstückshandels und nicht mehr landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.[1]

In solchen Fällen lässt sich ein landwirtschaftliches Hilfsgeschäft nicht schon daraus ableiten, dass mit den Verkäufen eine Notlage abgewendet oder betriebliche Schulden getilgt werden sollten oder dass mit den Verkaufserlösen der landwirtschaftliche Betrieb arrondiert oder verbessert werden sollte. Allerdings können solche Umstände als Beweisanzeichen für eine Tätigkeit angesehen werden, die nicht gewerblicher Natur sind.[2]

 

Rz. 14

Die Erschließung des Baugeländes ist dem Verkäufer dann als eigene Tätigkeit zuzurechnen, wenn er sich zu ihrer Durchführung eines Dritten bedient, der Geschäfte dieser Art eigengewerblich betreibt. Das gilt auch dann, wenn die Grundstückseigentümer die durch die Beauftragung des Dritten entstehenden Kosten als Teil des Gesamtkaufpreises von den Parzellenkäufern verlangt.[3]

 

Rz. 15

Dagegen können dem Grundstückseigentümer Aktivitäten eines Dritten nicht zugerechnet werden, wenn dieser die Erschließung und Verwaltung der Grundstücke aus eigener Initiative und auf eigenes Risiko durchführt und sich die Mitwirkung des Grundstückseigentümers im Wesentlichen darauf beschränkt, dessen gewerbliche Tätigkeit zu ermöglichen. Denn in einem solchen Fall bedient sich nicht der Grundstückseigentümer des Dritten. Vielmehr verhält es sich umgekehrt. Die Mitwirkung des Grundstückseigentümers dient dann der Verwirklichung der gewerblichen Zwecke des Dritten. Gewerbliche Aktivitäten haben vorliegend die Bauunternehmer entfaltet. Die Wertsteigerung der veräußerten Grundstücke beruht auf deren Aktivitäten.[4]

Sind jedoch die Aktivitäten dem Landwirt zuzurechnen, sind die Baugrundstücke zum Buchwert zum Zeitpunkt der Vermessung aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zu entnehmen und in das Umlaufvermögen des Grundstückshandels einzulegen.[5]

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