Die Gründung einer GmbH ist mit Kosten verbunden. Die Notarkosten bestimmen sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG nach dem sog. Gegenstandswert. Bei der GmbH bzw. Unternehmergesellschaft setzt man das Stammkapital, jedoch mindestens 25.000 EUR für die Berechnung der Kosten an. Die Gründung einer Unternehmergesellschaft spart also per se keine Kosten ein. Für die Gründung einer GmbH mit dem Mindeststammkapital von 25.000 EUR fallen für die Beurkundung der Gründung inklusive der Einreichung der Gesellschafterliste, der Überwachung der Einzahlung des Stammkapitals und der Anmeldung zur Eintragung beim Handelsregister ca. 800 EUR Notarkosten inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer an. Bei einer Einpersonen-GmbH oder bei Verwendung des Musterprotokolls lassen sich Kosten einsparen. Das Handelsregister erhebt für die Prüfung und die Eintragung der Gesellschaft einen Betrag in Höhe von 150 EUR, bei Leistung einer Sacheinlage in Höhe von 240 EUR. Ferner kommen die Kosten der Bekanntmachung hinzu.

 
Praxis-Tipp

Kostentragung in Satzung regeln

Die Kostentragung kann in der Satzung geregelt werden – dann allerdings müssen die Einzelpositionen exakt aufgelistet und kostenmäßig zugeordnet sein.

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