Für Handwerkerleistungen in Privathaushalten können bis zu 20 %, maximal 1.200 EUR pro Jahr, bei einem Aufwand von mindestens 6.000 EUR steuerlich geltend gemacht werden. Diese Steuervergünstigung hat der BFH mit Urteil vom 13.7.2011 auf Grünanlagen ausgedehnt.[1]

Nach diesem Urteil kann die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG auch für Erd- und Pflanzenarbeiten im Garten eines selbst bewohnten Hauses in Anspruch genommen werden. Dabei ist es nach Auffassung des BFH[2] ohne Belang, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird. Aber auch z. B. die Errichtung einer Stützmauer zum Nachbargrundstück im Rahmen der Gartenanlage kann zu einer steuerlichen Geltendmachung der gedeckelten Kosten führen.

 
Hinweis

Was bei Gartenanlagen bei Neubauten zu beachten ist

Für Gartenarbeiten im Zuge eines Neubaus kann die Steuervergünstigung nicht geltend gemacht werden, weil – so der BFH, Urteil v. 13.7.2011, VI R 1/10, BStBl II 2012, 232 – noch kein Haushalt vorhanden ist.

Das ändert sich nach Auffassung des BFH, Urteil v. 13.7.2011, VI R 1/10, BStBl II 2012, 232, jedoch, sobald ein Haus gebaut ist, zu dem der dazu gehörige Garten besteht.[3]

Aber auch in privaten Haushalten können Aufwendungen für die laufende Pflege einer Gartenanlage (z. B. Rasenmähen, Laub harken) steuerlich geltend gemacht werden. Bei Vorlage einer Abrechnung und unbarer Zahlung an den Dienstleister beträgt gem. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG die Steuerermäßigung 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR pro Jahr.

[2] BFH, Urteil v. 13.7.2011, VI R 1/10, BStBl II 2012, S. 232.
[3] BFH, Urteil v. 13.7.2011, VI R 1/10, BStBl II 2012, S. 232.

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