Von der Zuordnung eines Unternehmens zu einer Größenklasse hängen ab:

  • die Frist, innerhalb derer der Jahresabschluss aufzustellen ist,[1]
  • die Gliederung für den Jahresabschluss,[2]
  • der Umfang der Pflichtangaben im Anhang und Lagebericht,[3]
  • die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer[4] und
  • die Offenlegung des Jahresabschlusses[5]

    Offenlegungspflichtige Unternehmen

    Offenlegungspflichtige Unternehmen/Rechtsformen sind:

    • Kapitalgesellschaften: Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt – UG haftungsbeschränkt);
    • Personenhandelsgesellschaften, wenn keine natürliche Person der persönlich haftende Gesellschafter ist. Beispielsweise: GmbH & Co KG, GmbH & Co OHG, UG & Co KG. Tritt eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter ein, entfällt die Offenlegungspflicht;
    • Banken;
    • Versicherungsunternehmen;
    • Emittenten von Vermögensanlagen, § 23 VermAnlG;
    • Investmentvermögen- und Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB);
    • Energieversorgungsunternehmen;
    • Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union (EU)/im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), z. B. Zweigniederlassungen der im englischen Recht geläufigen Gesellschaftsform der Limited (Ltd.);
    • Nach dem Publizitätsgesetz (PublG) zur Offenlegung verpflichtete Unternehmen. In 3 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren müssen 2 der 3 nachfolgenden Merkmale erfüllt sein: Bilanzsumme über 65 Mio. EUR, Umsatzerlöse über 130 Mio. EUR, durchschnittlich über 5.000 Beschäftigte.

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