Von der Zuordnung eines Unternehmens zu einer Größenklasse hängen ab:
- die Frist, innerhalb derer der Jahresabschluss aufzustellen ist,[1]
- die Gliederung für den Jahresabschluss,[2]
- der Umfang der Pflichtangaben im Anhang und Lagebericht,[3]
- die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer[4] und
die Offenlegung des Jahresabschlusses[5]
Offenlegungspflichtige Unternehmen
Offenlegungspflichtige Unternehmen/Rechtsformen sind:
- Kapitalgesellschaften: Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt – UG haftungsbeschränkt);
- Personenhandelsgesellschaften, wenn keine natürliche Person der persönlich haftende Gesellschafter ist. Beispielsweise: GmbH & Co KG, GmbH & Co OHG, UG & Co KG. Tritt eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter ein, entfällt die Offenlegungspflicht;
- Banken;
- Versicherungsunternehmen;
- Emittenten von Vermögensanlagen, § 23 VermAnlG;
- Investmentvermögen- und Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB);
- Energieversorgungsunternehmen;
- Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union (EU)/im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), z. B. Zweigniederlassungen der im englischen Recht geläufigen Gesellschaftsform der Limited (Ltd.);
- Nach dem Publizitätsgesetz (PublG) zur Offenlegung verpflichtete Unternehmen. In 3 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren müssen 2 der 3 nachfolgenden Merkmale erfüllt sein: Bilanzsumme über 65 Mio. EUR, Umsatzerlöse über 130 Mio. EUR, durchschnittlich über 5.000 Beschäftigte.
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