Damit in Deutschland Umsatzsteuer entstehen kann, muss eine Lieferung oder sonstige Leistung steuerbar und steuerpflichtig ausgeführt werden. Im Mittelpunkt gerade bei der Bestimmung der Steuerbarkeit von sonstigen Leistungen[1] steht die zutreffende Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung.[2]
Aber auch in den Fällen, in denen sich der Ort einer Leistung nicht im Inland befindet, muss der leistende Unternehmer sowohl im Inland als ggf. auch im Ausland Meldepflichten beachten. Dabei ergeben sich unterschiedliche Verpflichtungen jeweils in Abhängigkeit davon, ob die Leistungen grenzüberschreitend im Gemeinschaftsgebiet oder im Drittlandsverkehr ausgeführt werden.
Davon getrennt muss die Frage der Steuerschuldnerschaft für einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz beurteilt werden. In bestimmten Fällen kann die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen.[3]
Keine grundsätzliche Harmonisierung in der Europäischen Union
Die Regelungen zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft sind nur in Teilbereichen in der Europäischen Union harmonisiert. Es muss damit bei grenzüberschreitenden Leistungen immer überprüft werden, nach welcher Vorschrift sich der Ort der Leistung bestimmt und ob damit von einer einheitlichen Beurteilung im Gemeinschaftsgebiet ausgegangen werden kann. Nur bei den nach § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführten sonstigen Leistungen ist im Gemeinschaftsgebiet der Übergang der Steuerschuldnerschaft nach Art. 196 MwStSystRL zwingend vorgeschrieben.
Die Regelung zur Übertragung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger hat die folgende Struktur:
Regelung | Inhalt |
---|---|
§ 13b Abs. 1 UStG | Für im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (nach § 3a Abs. 2 UStG) entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt ist. |
§ 13b Abs. 2 UStG | Aufzählung der (weiteren) Tatbestände, bei denen die Steuer im Reverse-Charge-Verfahren entsteht. Dazu gehören insbesondere:
|
§ 13b Abs. 3 UStG | Abweichend von den anderen Steuerentstehungszeitpunkten entsteht die Steuer für sonstige Leistungen von ausländischen Unternehmern, die über einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr erbracht werden, spätestens mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Leistung tatsächlich ausgeführt wird. Die Steuerentstehung erfolgt in fiktiven Teilleistungszeiträumen jeweils am Ende eines Kalenderjahrs. |
§ 13b Abs. 4 UStG | Entsprechende Anwendung der Rechtsvorschriften bei Teilleistungen und Anzahlungen. |
§ 13b Abs. 5 UStG | Bestimmung des Steuerschuldners: Reverse-Charge-Verfahren ist auch dann anzuwenden, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers ausgeführt wird; eine Ausnahme besteht nur bei bestimmten Leistungen an nichtunternehmerisch tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts. |
§ 13b Abs. 6 UStG | Regelung von Ausnahmetatbeständen, in denen das Reverse-Charge-Verfahren nicht zur Anwendung kommt (grenzüberschreitende Personenbeförderungen, bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen und Abgabe von Speisen und Getränken in Beförderungsmitteln). |
§ 13b Abs. 7 UStG | Definition des im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers. |
§ 13b Abs. 8 UStG | Keine Anwendung der Kleinunternehmerregelung und der Durchschnittssatzbesteuerung bei Landwirten. |
§ 13b Abs. 9 UStG | Ermächtigung an das BMF, einen anderen als den Leistungsempfänger als Steuerschuldner zu bestimmen, wenn dieser ein Entgelt aufwendet. |
§ 13b Abs. 10 UStG | Ermächtigung an das BMF, im Vorgriff auf gemeinschaftsrechtliche Regelungen schon weitere Tatbestände in das Reverse-Charge-Verfahren einzuführen (sog. Schnellreaktionsmechanismus). |
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