Damit in Deutschland Umsatzsteuer entstehen kann, muss eine Lieferung oder sonstige Leistung steuerbar und steuerpflichtig ausgeführt werden. Im Mittelpunkt gerade bei der Bestimmung der Steuerbarkeit von sonstigen Leistungen[1] steht die zutreffende Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung.[2]

Aber auch in den Fällen, in denen sich der Ort einer Leistung nicht im Inland befindet, muss der leistende Unternehmer sowohl im Inland als ggf. auch im Ausland Meldepflichten beachten. Dabei ergeben sich unterschiedliche Verpflichtungen jeweils in Abhängigkeit davon, ob die Leistungen grenzüberschreitend im Gemeinschaftsgebiet oder im Drittlandsverkehr ausgeführt werden.

Davon getrennt muss die Frage der Steuerschuldnerschaft für einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz beurteilt werden. In bestimmten Fällen kann die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen.[3]

 
Praxis-Tipp

Keine grundsätzliche Harmonisierung in der Europäischen Union

Die Regelungen zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft sind nur in Teilbereichen in der Europäischen Union harmonisiert. Es muss damit bei grenzüberschreitenden Leistungen immer überprüft werden, nach welcher Vorschrift sich der Ort der Leistung bestimmt und ob damit von einer einheitlichen Beurteilung im Gemeinschaftsgebiet ausgegangen werden kann. Nur bei den nach § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführten sonstigen Leistungen ist im Gemeinschaftsgebiet der Übergang der Steuerschuldnerschaft nach Art. 196 MwStSystRL zwingend vorgeschrieben.

Die Regelung zur Übertragung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger hat die folgende Struktur:

 
Regelung Inhalt
§ 13b Abs. 1 UStG Für im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (nach § 3a Abs. 2 UStG) entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt ist.
§ 13b Abs. 2 UStG

Aufzählung der (weiteren) Tatbestände, bei denen die Steuer im Reverse-Charge-Verfahren entsteht. Dazu gehören insbesondere:

  • Werklieferung oder andere sonstige Leistung eines ausländischen Unternehmers,
  • Leistung, die unter das GrEStG fällt,
  • Bauleistung, die an einen Unternehmer ausgeführt wird, der selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt; dies gilt auch für Betriebsvorrichtungen,
  • Gebäudereinigungsleistung gegenüber einem Unternehmer, der selbst Gebäudereiniger ist,
  • Lieferung bestimmter Abfall- und Reststoffe, die in einer Anlage 3 zum UStG aufgeführt sind,
  • Lieferung von Mobilfunkgeräten, integrierten Schaltkreisen, Tablet-Computern oder Spielekonsolen ab einem Entgelt von 5.000 EUR und
  • Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen nach Anlage 4 zum UStG ab einem Entgelt von 5.000 EUR.
In diesen Fällen entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Monats.
§ 13b Abs. 3 UStG

Abweichend von den anderen Steuerentstehungszeitpunkten entsteht die Steuer für sonstige Leistungen von ausländischen Unternehmern, die über einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr erbracht werden, spätestens mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Leistung tatsächlich ausgeführt wird.

Die Steuerentstehung erfolgt in fiktiven Teilleistungszeiträumen jeweils am Ende eines Kalenderjahrs.
§ 13b Abs. 4 UStG Entsprechende Anwendung der Rechtsvorschriften bei Teilleistungen und Anzahlungen.
§ 13b Abs. 5 UStG Bestimmung des Steuerschuldners: Reverse-Charge-Verfahren ist auch dann anzuwenden, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers ausgeführt wird; eine Ausnahme besteht nur bei bestimmten Leistungen an nichtunternehmerisch tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts.
§ 13b Abs. 6 UStG Regelung von Ausnahmetatbeständen, in denen das Reverse-Charge-Verfahren nicht zur Anwendung kommt (grenzüberschreitende Personenbeförderungen, bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen und Abgabe von Speisen und Getränken in Beförderungsmitteln).
§ 13b Abs. 7 UStG Definition des im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers.
§ 13b Abs. 8 UStG Keine Anwendung der Kleinunternehmerregelung und der Durchschnittssatzbesteuerung bei Landwirten.
§ 13b Abs. 9 UStG Ermächtigung an das BMF, einen anderen als den Leistungsempfänger als Steuerschuldner zu bestimmen, wenn dieser ein Entgelt aufwendet.
§ 13b Abs. 10 UStG Ermächtigung an das BMF, im Vorgriff auf gemeinschaftsrechtliche Regelungen schon weitere Tatbestände in das Reverse-Charge-Verfahren einzuführen (sog. Schnellreaktionsmechanismus).

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