• Eine geschlossene Kassenführung ist beim Einnahmen-Überschussrechner nicht erforderlich. Erfasst der Einnahmen-Überschussrechner jedoch seine Tageseinnahmen in einer Summe, muss er das Zustandekommen der Summe – bspw. durch einen Kassenbericht – nachweisen. Das bloße Aufschreiben des täglichen (Gesamt-) Umsatzes ohne Aufbewahrung weiterer Belege genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung bzw. ordnungsgemäße Aufzeichnungen auch beim Einnahmen-Überschussrechner nicht. Treten weitere Umstände hinzu (nicht aufbewahrte Kassenbelege etc.) ist das Finanzamt zur Schätzung berechtigt.[1]
  • Auch bei einer Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung müssen die Betriebseinnahmen mit der gebotenen Klarheit und Nachvollziehbarkeit aufgezeichnet werden, insbesondere wenn es sich ausschließlich um Bareinnahmen handelt. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsvorschriften[2] sind zu beachten. Die Aufbewahrung aller Belege ist in der Regel notwendige Voraussetzung für die Schlussfolgerung, dass nicht nur die geltend gemachten Betriebsausgaben betrieblich veranlasst, sondern auch die Betriebseinnahmen vollständig erfasst sind.[3]
  • Die Aufforderung des Finanzamts, bei Personen mit Einnahmen-Überschussrechnung zu Beginn einer Außenprüfung einen Datenträger "nach GoBD" zur Verfügung zu stellen, ist als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen unabhängig von den bestehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen zu verstehen und damit rechtswidrig.[4]
  • Bei Berufsgeheimnisträger mit Einnahmen-Überschussrechnung muss das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung sicherstellen, dass der Datenzugriff und die Auswertung der Daten nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfindet.[5]
  • Bei Berufsgeheimnisträgern mit Einnahmen-Überschussrechnung kann das Finanzamt bei einer Außenprüfung die Vorlage der zur Prüfung erforderlich erscheinenden Unterlagen verlangen, jedoch können sie in neutralisierter Form vorgelegt werden.[6]
 
Aufzeichnungspflichtig Nicht aufzeichnungspflichtig
Eingangsrechnungen Kassenbücher, Kassenberichte
Ausgangsrechnungen Aufzeichnungen über die durchlaufenden Posten und die Unterlagen über die Umbuchungen
Belege zu baren Geschäftsvorfällen  
Kontoauszüge  

Tab. 2: Einnahmen-Überschussrechnung/Aufzeichnungspflichten

  • Voraussetzung für Zuschätzungen bei Einnahmen-Überschussrechnung[7]

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