• Gem. § 147 AO müssen folgende Unterlagen aufbewahrt werden:

    • Bücher und Aufzeichnungen (Aufbewahrungsfrist 10 Jahre),[1]
    • Inventare (Aufbewahrungsfrist 10 Jahre),[2]
    • Jahresabschlüsse, Lageberichte (Aufbewahrungsfrist 10 Jahre),[3]
    • die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen (Aufbewahrungsfrist 10 Jahre),[4]
    • Buchungsbelege (Aufbewahrungsfrist 10 Jahre),[5]
    • Unterlagen nach Art. 15 Abs. 1 und Art. 163 des Zollkodex; das sind Unterlagen für Zollverfahren, z. B. Rechnung, Präferenznachweise, Ursprungszeugnisse oder Beförderungspapiere (Aufbewahrungsfrist 10 Jahre),[6]
    • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe (Aufbewahrungsfrist 6 Jahre),[7]
    • Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe (insbes. Rechnungen) (Aufbewahrungsfrist 6 Jahre),[8]
    • sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind (Aufbewahrungsfrist 6 Jahre).[9]

      Eine Aufbewahrung ist auch auf einem Bild- oder Datenträger möglich, allerdings mit Ausnahme folgender Unterlagen:[10]

      • Jahresabschluss,
      • Eröffnungsbilanz und
      • zu unterschreibende Zollpapiere

      Diese sind in Papierform aufzubewahren.

    Zu den Regelungen für Einnahmen-Überschussrechner s. separate Ausführungen.[11]

    Zu beachten sind sonstige Aufbewahrungspflichten außerhalb der Abgabenordnung, z. B.:

    • Aufbewahrungspflicht für Rechnungen gem. § 14b UStG
    • Außersteuerliche Aufbewahrungsvorschriften (HGB, branchenspezifische Regelungen, z. B. bei Fahrschulen für die Ausbildungsnachweise)

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