Ein lohnsteuerlich erheblicher geldwerter Vorteil und damit Sachlohn liegt vor, wenn die private Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht vertragswidrig erfolgt, sondern sich auf eine im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassene Nutzungsmöglichkeit stützt. Gefordert wird eine fremdübliche Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung, in der festgelegt wird, dass die private Nutzung im Rahmen des Dienstverhältnisses als geldwerter Vorteil erfasst wird. Möglich ist auch eine Überlassung im Rahmen eines entgeltlichen Geschäfts wie unter fremden Dritten. Dies kann insbesondere ein Mietvertrag mit Inrechnungstellung der Kosten bzw. einer Buchung auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters sein.

Entsprechende Vereinbarungen sollten schriftlich getroffen werden. Jedoch können auch mündlich oder konkludent getroffene Regelungen anerkannt werden, wenn entsprechend verfahren wird. Dies setzt vor allem eine zeitnahe Buchung und auch einen Lohnsteuerabzug bzw. eine Belastung des Verrechnungskontos voraus.

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