Ein nahezu bei jeder GmbH gegebener Sachverhalt ist die private (Mit-)Nutzung eines im Betriebsvermögen der GmbH befindlichen Pkw durch einen Gesellschafter bzw. den Gesellschafter-Geschäftsführer. Der daraus dem Nutzenden entstehende Vorteil kann steuerrechtlich

  • als sog. geldwerter Vorteil als Arbeitslohn

oder

  • als verdeckte Gewinnausschüttung

zu berücksichtigen sein.

2.5.1 Sachlohn

Ein lohnsteuerlich erheblicher geldwerter Vorteil und damit Sachlohn liegt vor, wenn die private Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht vertragswidrig erfolgt, sondern sich auf eine im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassene Nutzungsmöglichkeit stützt. Gefordert wird eine fremdübliche Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung, in der festgelegt wird, dass die private Nutzung im Rahmen des Dienstverhältnisses als geldwerter Vorteil erfasst wird. Möglich ist auch eine Überlassung im Rahmen eines entgeltlichen Geschäfts wie unter fremden Dritten. Dies kann insbesondere ein Mietvertrag mit Inrechnungstellung der Kosten bzw. einer Buchung auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters sein.

Entsprechende Vereinbarungen sollten schriftlich getroffen werden. Jedoch können auch mündlich oder konkludent getroffene Regelungen anerkannt werden, wenn entsprechend verfahren wird. Dies setzt vor allem eine zeitnahe Buchung und auch einen Lohnsteuerabzug bzw. eine Belastung des Verrechnungskontos voraus.

2.5.2 Verdeckte Gewinnausschüttung

Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer dagegen den betrieblichen Pkw für seine privaten Zwecke ohne eine entsprechende Vereinbarung mit der Gesellschaft, liegt regelmäßig eine vGA vor. Eine unbefugte private Nutzung hat keinen Lohncharakter. Die erfolgte Nutzung führt damit i. H. ihres Werts zu einer (verdeckten) Gewinnausschüttung an den nutzenden Gesellschafter.

2.5.3 Grenzfälle

Erfolgt trotz Verbots eine stetige private Nutzung – sog. nachhaltige vertragswidrige private Nutzung, liegt der Schluss nahe, dass das Nutzungsverbot nicht ernstlich gewollt, sondern nur rein formal vereinbart worden ist.[1] Dies hätte zur Folge, dass keine vGA, sondern nach den Gesamtumständen des Einzelfalls ggf. auch eine mündliche oder konkludent getroffene Nutzungsvereinbarung vorliegen könnte. Daraus würde der Ansatz eines geldwerten Vorteils folgen.

Die Finanzverwaltung hat die Rechtsprechung und die von ihr daraus gezogenen Schlussfolgerungen in einem BMF-Schreiben zusammengefasst.[2] Neben der oben dargestellten Abgrenzung finden sich darin auch Ausführungen zum "Wert" einer vGA, welcher sich grundsätzlich nach der erzielbaren Vergütung für die Kfz-Nutzung richtet. Dies ist der gemeine Wert der Nutzungsüberlassung, der damit auch einen angemessenen Gewinnaufschlag umfasst.

 
Praxis-Tipp

Vereinfachungsregelung

In jedem Einzelfall den zutreffenden gemeinen Wert zu ermitteln, würde unüberwindbare Schwierigkeiten bedeuten. Deshalb wird es aus Vereinfachungsgründen zugelassen, die vGA auf Basis des Listenpreises zu berechnen, die sog. 1 %-Methode. Danach kommt für jeden Kalendermonat der Nutzung 1 %[3] des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer zum Ansatz.[4] Ggf. ist dieser Wert noch um den lohnsteuerlichen Wert für erfolgte Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu erhöhen.[5]

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