Die Registergerichte konzentrieren sich auch bei GmbH-Gründungen oder Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen bei deren Werthaltigkeitskontrolle auf die Frage, ob eine nicht unwesentliche Überbewertung vorliegt oder nicht.

D. h., dass sich bei Sacheinlagen die Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht auf die Frage beschränkt, ob eine nicht unwesentliche Überbewertung vorliegt.

Es werden nur dann, wenn sich aufgrund der mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen erhebliche Zweifel an der Höhe des angegebenen Werts aufdrängen, weitere Unterlagen vom Registergericht anzufordern sein. Bestehen keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Überbewertung, muss das Registergericht auch nicht nachforschen, ob nicht doch eine solche wesentliche Überbewertung vorliegt.

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