Eine verdeckte Sacheinlage befreit den betreffenden Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Vielmehr erfolgt eine Anrechnung des Werts der Sacheinlage auf die Bareinlagepflicht des Gesellschafters. Nach der Eintragung ins Handelsregister wird der Wert der Sacheinlage auf die fortbestehende Bareinlageverpflichtung angerechnet.[1] Diese Anrechnung erfolgt automatisch, also ohne entsprechenden Antrag des Gründers.

 
Hinweis

Beweislast für die Werthaltigkeit der Sacheinlage

Der einbringende Gesellschafter trägt die Beweislast für die Werthaltigkeit der eingebrachten Sacheinlage. Kann er im Insolvenzfall nicht beweisen, dass seine eingebrachte Sacheinlage nicht dem Wert seiner versprochenen Einlageverpflichtung entspricht, muss er die Differenz in bar erbringen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Gesellschafters.

 
Praxis-Beispiel

Anrechnung einer Sacheinlage bei Insolvenz

Hans Groß und Wolfgang Müller gründen die X-GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 EUR. Hans Groß erfüllt seine Einlageverpflichtung durch Einbringung seines gebrauchten Pkw. Nach 3 Jahren wird über das Vermögen der X-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Werthaltigkeit des eingebrachten Pkw wird vom Insolvenzverwalter bestritten. Es wird unterstellt, der Pkw habe im Zeitpunkt der Einbringung nur noch einen Wert von 7.000 EUR gehabt. Folglich muss Hans Groß auf Anforderung des Insolvenzverwalters die Differenz in Höhe von 5.500 EUR in bar erbringen.

 
Praxis-Tipp

Dokumentation der Sacheinlage zu empfehlen

Je länger die Sacheinlage zurückliegt, desto schwieriger kann der betroffene Gesellschafter deren Werthaltigkeit nachweisen. Deshalb sollten Sacheinbringungen lückenlos dokumentiert und deren Werthaltigkeit ggf. durch Gutachten nachgewiesen werden. Diese Dokumentation sollte so lange aufbewahrt werden, wie die GmbH existiert. So kann im Insolvenzfall die Beweisführung gesichert werden.

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