Mit der Anmeldung müssen alle Geschäftsführer versichern, dass diejenigen Gläubiger, die sich bei der GmbH gemeldet haben, befriedigt wurden oder ihnen Sicherheit geleistet wurde.

Diese Versicherung müssen die Geschäftsführer auch dann abgeben, wenn sich keine Gläubiger bei der GmbH gemeldet haben.

Ein widersprechender, aber nicht befriedigter oder besicherter Gläubiger kann die Eintragung der Kapitalherabsetzung durch eine einstweilige Verfügung verhindern. Der Registerrichter kann das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Prozessgerichts abwarten.

Findet der Registerrichter keinerlei Beanstandungen, wird die Kapitalherabsetzung ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht.

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