Wenn den Geschäftsführern einzelne Gläubiger bekannt sind, müssen sie diese zusätzlich im Weg einer Einzelmitteilung zur Anmeldung auffordern.

Hierfür besteht keine besondere Form. Die Aufforderung kann mündlich, telefonisch und schriftlich ergehen.

 
Praxis-Tipp

Schriftliche Mitteilung zu empfehlen

Wie immer in derartigen Fällen empfiehlt sich eine schriftliche Mitteilung, zum Beispiel in Form eines Rundschreibens.

Die Einzelbekanntmachung sollte so früh wie möglich erfolgen. Den Gläubigern muss nämlich bis zum Ablauf des Sperrjahrs eine angemessene Widerspruchsfrist verbleiben.

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