Der Kapitalherabsetzungsbeschluss muss den Zweck wiedergeben. In ihm müssen die Gesellschafter darstellen, ob Gelder zurückgezahlt, Rücklagen gebildet oder eine Unterbilanz beseitigt werden soll.

Enthält der Beschluss keine Zweckangabe, kann er angefochten werden. Die Gesellschafter können auch mehrere Zwecke angeben.

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