Der Tatbestand des Hin- und Herzahlens ist in § 19 Abs. 5 GmbHG geregelt. Ist danach vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich der Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage zu beurteilen ist, dann gilt:

Dies befreit den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung

  • durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist,
  • jederzeit fällig ist oder
  • durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann.

Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung anzugeben.

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