Die für Aktiengesellschaften bereits bestehende Möglichkeit der Kapitalerhöhung in Form des genehmigten Kapitals wurde mit der Einführung des § 55a GmbHG auch für die GmbH geschaffen.

Nach dieser Vorschrift kann der Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführer 5 Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Stammkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen.

Die Ermächtigung kann auch durch Abänderung des Gesellschaftsvertrags für höchstens 5 Jahre nach deren Eintragung erteilt werden.

Allerdings dürfen gegen Sacheinlagen[1] Geschäftsanteile nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung es vorsieht.

Der Vorteil dieser Regelung: Durch die Schaffung von genehmigtem Kapital werden Kosten gespart, da keine notariell beurkundete Änderung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) erforderlich ist. Nur die Anmeldung zum Handelsregister hat zu erfolgen.

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