Jede Kapitalerhöhung hat folgende Voraussetzungen:

  • 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen für den Erhöhungsbeschluss,
  • einen notariellen Kapitalerhöhungsbeschluss,
  • einen Zulassungsbeschluss, wem und in welcher Höhe eine Einlage angeboten wird,
  • den Abschluss eines Übernahmevertrags,
  • die Aufbringung des erhöhten Stammkapitals,
  • die Anmeldung und Eintragung der Kapitalerhöhung.
 
Hinweis

Bei Stammkapitalerhöhung Satzungsänderung nötig

Das Stammkapital einer GmbH wird in der Satzung genau beziffert. Wird nun dieses Stammkapital erhöht, hat das notwendigerweise eine Satzungsänderung zur Folge.

Rechtswirkung und Ausweis der Kapitalerhöhung

Die Rechtswirkungen einer Kapitalerhöhung weisen Parallelen zur GmbH-Gründung auf. Die GmbH entsteht als solche erst mit der Eintragung im Handelsregister. Auch die Kapitalerhöhung wird erst durch die Eintragung wirksam.

Wurde die Einlage vor dem Bilanzstichtag geleistet, die Kapitalerhöhung aber erst nach dem Bilanzstichtag in das Handelsregister eingetragen, ist sie aufgrund der konstitutiven Wirkung der Eintragung zum Bilanzstichtag noch nicht als gezeichnetes Kapital zu bilanzieren.

Nach der herrschenden Meinung ist die Einlage als Schuld nach dem Eigenkapital zu bilanzieren und auszuweisen. Sie kann unter "Zur Durchführung der beschlossenen Kapitalerhöhung geleistete Einlage" direkt nach dem Eigenkapital ausgewiesen werden.

Entgegen der herrschenden Meinung gibt es auch Stimmen, die einen Ausweis im Eigenkapital als zulässig erachten, z. B. zwischen dem gezeichneten Kapital und den Rücklagen. Der Ausweis im Eigenkapital setzt aber auch hier voraus, dass die Eintragung der Kapitalerhöhung im Wirtschaftsjahr der Einzahlung vorgenommen wird.

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