Als Kapitalgesellschaft unterliegt eine GmbH den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB). Dabei ist es unerheblich, welche Tätigkeit die GmbH ausübt.

Daraus resultiert für eine GmbH insbesondere die Verpflichtung einen Jahresabschluss nach Handelsrecht zu erstellen – die Handelsbilanz. Hierzu wird vom HGB in weiten Teilen deren Form und Inhalt vorgegeben.[1]

Die Kapitalgesellschaften werden vom HGB in kleinst, kleine, mittelgroße und große Gesellschaften unterteilt.[2] Daran anknüpfend gibt es insbesondere für eine kleine GmbH eine Reihe von Erleichterungen. So muss lediglich eine Bilanz mit GuV-Rechnung sowie ein Anhang aufgestellt werden, der sonst noch erforderliche Lagebericht entfällt. Des Weiteren ist die zeitliche Vorgabe für die Abschlusserstellung von 3 auf 6 Monate verlängert.[3]

Allerdings muss auch eine kleine GmbH ihre Bilanz mit Anhang an die das Unternehmensregister führende Stelle (Bundesanzeiger Verlag GmbH) übermitteln, welche die Daten an den elektronischen Bundesanzeiger zur Veröffentlichung weiterleitet. Lediglich für Kleinstkapitalgesellschaften ist es ausreichend, dass nur deren Bilanz an die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt und diese dort nur hinterlegt wird.[4]

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