Voraussetzung einer zivilrechtlich wirksamen Verpflichtung zur Übernahme der Gründungskosten ist eine Regelung in der Satzung, wonach die Gesellschaft zur Übernahme der Gründungskosten verpflichtet wird. Dabei müssen in der Satzung die einzelnen Kosten namentlich benannt und als Gesamtbetrag der Höhe nach ausgewiesen sein.[1] Nicht genau feststehende Beträge können geschätzt werden. Entspricht die Klausel nicht diesen Vorgaben, ist sie unwirksam und verpflichtet die GmbH nicht zur Übernahme des Gründungsaufwands. Dieser ist dann vielmehr von den Gründern zu tragen.

Im entschiedenen Fall war das OLG der Auffassung, dass die Formulierung "Die Kosten der Gründung der Gesellschaft bis zu einem Betrag von 3.000 EUR trägt die Gesellschaft" ohne gleichzeitige abschließende Benennung der konkreten Art und Höhe der Kosten nicht ausreichend sei.

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