Bei der Sachgründung sind zusätzliche Formalitäten einzuhalten. Die unter 2.1. erwähnte Möglichkeit der Beurkundung im Wege der Videokommunikation wurde mit Wirkung ab dem 1. August 2023 auf Sachgründungen erweitert. Nur soweit die Erbringung der Sacheinlage ihrerseits der notariellen Form bedarf, scheitert derzeit eine Einbringung per Videokommunikation aus. Eine Sachgründung liegt schon vor, wenn einer der Gesellschafter etwas anderes als Geld in das Gesellschaftsvermögen als Einlage leisten soll. Sacheinlagen sind nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch Forderungen oder Immaterialgüterrechte, wie z. B. ein Patent. Bei einer Sachgründung ist die Einlage im Gesellschaftsvertrag exakt zu bezeichnen sowie ihr Wert anzugeben.

 

Sachgründungsbericht einreichen

Die Sacheinlage muss – im Gegensatz zur Bareinlage – vor der Anmeldung zum Handelsregister vollständig in das Gesellschaftsvermögen bewirkt worden sein. Ferner ist ein Sachgründungsbericht zu erstellen, der von allen Gesellschaftern unterzeichnet wird und in dem diese erläutern, nach welchen Grundsätzen die Sacheinlagen bewertet worden sind. Der Sachgründungsbericht ist also ebenso beim Handelsregister einzureichen wie aussagefähige Unterlagen, die den Wert der Sacheinlage stützen, wie z. B. eine Anschaffungsrechnung, ein Sachverständigengutachten.

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