In der Praxis werden in die Satzung außerdem folgende Punkte oft aufgenommen:

  • ergänzende Regelungen über die Einberufung von Gesellschafterversammlungen,
  • die Fassung von Beschlüssen auf der Gesellschafterversammlung,
  • Bestimmungen zur Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer,
  • Regelungen über die Frage, wie bei Veränderungen im Gesellschafterbestand zu verfahren ist, dies betrifft aber beispielsweise Regelungen, die die Kündigung der Gesellschaft oder die an ausscheidende Gesellschafter zu zahlende Abfindung betrifft.
  • sowie Klauseln über Wettbewerbsverbote und Nebenleistungspflichten der Gesellschafter.

Ferner sind in der Satzung oft Klauseln über die Verwendung des Jahresergebnisses, über die von der Gesellschaft vorzunehmenden Bekanntmachungen und über den Gründungsaufwand verankert.[3]

[3] Siehe zu der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags ausführlich Jula, Der GmbH-Gesellschafter, 4. Aufl. 2020, 2. Teil.

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