Erste Voraussetzung ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Die Gründergesellschafter müssen sich grundsätzlich vor dem Notar zusammenfinden, der den Gesellschaftsvertrag unter Anwesenheit aller Gesellschafter beurkundet. Die Vertretung der Gesellschafter ist möglich; die Vollmacht, mit der sich der Vertreter für den abwesenden Gesellschafter legitimiert, muss aber ihrerseits notariell beurkundet oder notariell beglaubigt sein (§ 2 Abs. 2 GmbHG). Seit dem 1. August 2022 ist die gleichzeitige Anwesenheit der Gesellschafter beim Notar nicht mehr in jedem Fall erforderlich, der Gesetzgeber lässt die Gründung, d. h., die notarielle Beurkundung, im Wege der Videokommunikation zu (§ 2 Abs. 3 GmbHG). Dies gilt auch für die Errichtung der Vollmachten für die Gründung (§ 2 Abs. 2 GmbHG).

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