Kapitalerträge aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft können gem. §32d Abs. 2 Nr. 3 EStG auf Antrag statt mit der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 % mit der niedrigeren tariflichen Einkommensteuer besteuert werden, wenn

  • der Steuerpflichtige im Veranlagungsjahr zu mindestens 25 % an der GmbH beteiligt ist, oder
  • der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum zu mindestens 1 % an der GmbH beteiligt ist und gleichzeitig durch eine berufliche Tätigkeit für die GmbH maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der GmbH nehmen kann.[1]
 
Wichtig

Was beim Antrag auf Besteuerung nach individuellem Steuersatz beachtet werden muss

Der Antrag auf Besteuerung nach dem individuellen Steuersatz ist spätestens mit der Einkommensteuererklärung für das jeweilige Veranlagungsjahr zu stellen. Wird er nicht widerrufen, gilt er auch für die 4 Folgejahre.[2]

Das BFH hatte ergänzend hierzu mit Urteil vom 25.8.2015 entschieden, dass dem Antrag auf die Besteuerung mit einem niedrigeren tariflichen Steuersatz auch dann stattzugeben ist, wenn der Steuerpflichtige mehr als 1 % der Anteile an der GmbH hält und für diese tatsächlich tätig ist – unabhängig von der Einflussmöglichkeit auf die wirtschaftliche Tätigkeit der GmbH.[3]

Im entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob ein GmbH-Gesellschafter für seine Gewinnausschüttungen die Besteuerung mit seinem individuellen Steuersatz beantragen kann. Der betreffende Gesellschafter war zu 5 % an der GmbH beteiligt und für die GmbH beruflich tätig.

Im Zuge seiner Einkommensteuererklärung hatte dieser die Besteuerung seiner erhaltenen Gewinnausschüttungen mit seinem niedrigeren tariflichen Steuersatz beantragt. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab,

  • der Gesellschafter sei zu mehr als 1 % an der GmbH beteiligt und
  • für diese beruflich tätig.

Diese Option setze voraus, dass der Anteilseigner einen maßgeblichen Einfluss auf die Kapitalgesellschaft ausüben könne.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Der Antrag auf Verzicht der Anwendung des Abgeltungsteuersatzes setze voraus, dass der Steuerpflichtige zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und für die Kapitalgesellschaft beruflich tätig sei. Dabei sei die Art der Tätigkeit unerheblich, solange diese tatsächlich ausgeübt werde. Es sei weder erforderlich, dass ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung ausgeübt werde, noch, dass die Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sei. Damit komme der individuelle Steuersatz zur Anwendung.

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