Im Normalfall ist Gegenstand des Gewinnanspruchs des Gesellschafters der Jahresüberschuss mit folgenden Modifikationen:

 
  Jahresüberschuss
+ Gewinnvortrag aus Vorjahren
./. Verlustvortrag aus Vorjahren
./. gesetzlich vorgeschriebene Einstellungen in Rücklagen
./. durch den Gesellschaftsvertrag vorgeschriebene Einstellungen in Rücklagen
./. Einstellungen in Rücklagen durch Gesellschafterbeschluss
./. Gewinnanteile, die einer gesetzlichen oder vertraglichen Ausschüttungssperre unterliegen
./. zusätzlicher Aufwand auf Grund des Gewinnverteilungsbeschlusses
= Gewinnanspruch

Tab. 1: Berechnung des Gewinnanspruchs

 
Hinweis

Besonderheit bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft

Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft darf ihre Gewinne nicht voll ausschütten.[1] Vielmehr muss diese jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses, der um einen möglichen Verlustvortrag aus dem Vorjahr gemindert worden ist, in eine Rücklage einstellen. Diese Rücklage darf nur zur Kapitalerhöhung verwendet werden. Wird gegen diese Verpflichtung verstoßen, ist die Feststellung des Jahresabschlusses nichtig.

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