(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluß[1] der Gesellschafter erfolgen.
(2) 1Der Beschluß muß notariell beurkundet werden, derselbe[2] bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. 2Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
(3[4]) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.
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