Praxis-Beispiel

Abfindung

(1) Im Falle der Einziehung gem. § ___, der Kündigung nach § ___ und in allen anderen Fällen des Ausscheidens hat die Gesellschaft eine Abfindung zu zahlen. Die Abfindung beträgt in allen Fällen 100 % des nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu berechnenden anteiligen Unternehmenswertes (oder alternativ: Die Abfindung bestimmt sich nach dem Verkehrswert der Beteiligung [dann weiter bei Abs. 5]). Zusätzlich zu dem anteiligen Unternehmenswert ist ein Betrag in Höhe des auf den ausscheidenden Gesellschafter entfallenden anteiligen Gewinns des letzten Geschäftsjahres vor seinem Ausscheiden an diesen per 30.09. des Folgejahres als zusätzliche Abfindung auszubezahlen. Daneben besteht kein weiterer Anspruch auf Gewinnausschüttungen, soweit diese nicht bereits beschlossen sind.
(2)

Der Unternehmenswert wird wie folgt ermittelt:

  1. Zunächst ist der gewichtete Durchschnitt der Ergebnisse der Handelsbilanz der letzten drei, beim Ausscheiden abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Körperschaftssteuer auf ausschüttungsfähige Erträge zu berechnen. Außerordentliche oder periodenfremde Aufwendungen und Erträge werden eliminiert. Zur Ermittlung des gewichteten Durchschnitts wird das Ergebnis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres mit dem Faktor 3, das des davor liegenden Geschäftsjahres mit dem Faktor 2 und das Ergebnis des vor dem letzteren liegenden Geschäftsjahres mit dem Faktor 1 multipliziert. Die Summe dieser drei gewichteten Ergebnisse wird durch 6 dividiert, wodurch man das gewichtete Durchschnittsergebnis erhält.
  2. Das gemäß a) berechnete gewichtete Durchschnittsergebnis ist zur Ermittlung des Ertragswerts des Unternehmens mit ____[Faktor auswählen, z. B. 5) zu multiplizieren.
  3. Bestand die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens weniger als drei volle Kalenderjahre, werden lediglich die vorliegenden Ergebnisse, wie unter a) ausgeführt, gewichtet. Bestand die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens noch keine volle zehn Kalenderjahre, so beträgt der unter b) genannte Faktor, mit dem das Durchschnittsergebnis multipliziert wird, 0,5 (jeweils anpassen) pro abgelaufenes volles Kalenderjahr.
(3) Der anteilige Unternehmenswert ergibt sich aus dem Verhältnis des Nennbetrags der Geschäftsanteile des ausgeschiedenen Gesellschafters zum Stammkapital.
(4) Mit der ertragswertorientierten Abfindung ist ein etwaiger Firmenwert abgegolten. Ergibt eine Bewertung sämtlicher Vermögensgegenstände zu Verkehrswerten, wobei bei Waren der Einkaufspreis bzw. die Herstellungskosten, also die Inventurwerte sowie bei dem Anlagevermögen, einschließlich der Unternehmensbeteiligungen und der immateriellen Werte (sofern verkehrsfähig, z. B. selbstgeschaffene Software, Marken, Patente, sonstige gewerbliche Schutzrechte) die Verkaufspreise (netto) anzusetzen sind abzüglich der Verbindlichkeiten und Rückstellungen einen im Vergleich zur vorgenannten Ertragswertmethode um mindestens 25 % höheren Unternehmenswert, so ist dieser Substanzwert für die Abfindungsberechnung maßgeblich. Sofern die Gesellschaft über selbst hergestellte, auch angefangene Immaterialgüter (z. B. angemeldete oder in der Anmeldung befindliche Patente) ausschließliche Lizenzen verfügt, sind auch diese – selbst wenn sie nicht bilanziert sind-, mit dem Verkehrswert (Verkaufspreis) zu bewerten. Bei der Substanzwertberechnung ist ferner beim Firmenwert nur der Wert des Namens – ggf. unter Einschluss der Marken – ohne Berücksichtigung des Kundenstammes zu bewerten und anzusetzen. Der weitere Abfindungsbetrag, der dem Gewinnanteil des letzten Geschäftsjahres entspricht und Ansprüche des ausscheidenden Gesellschafters aus bereits gefassten Gewinnverwendungsbeschlüssen für vorhergehende Jahre sind von den Aktiva bei der Substanzwertberechnung in Abzug zu bringen.
(5) Die Abfindung ist in drei gleichen Jahresraten zu entrichten. Die erste Rate wird sechs Monate nach dem Ausscheiden fällig. Steht bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abfindung noch nicht fest, so ist als Vorschusszahlung ein Betrag in geschätzter Höhe zu leisten.
(6)

Sowohl die Gesellschaft – vertreten durch den Geschäftsführer aufgrund eines ermächtigenden Mehrheitsbeschlusses – als auch der ausscheidende Gesellschafter haben das Recht, die Höhe der Abfindung unter Beachtung der in diesem Vertrag vereinbarten Berechnungsmethode durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, der von dem für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Steuerberaterverband benannt wird, gutachterlich ermitteln zu lassen. Das Gutachten ist für alle Beteiligten bindend, sofern es nicht evident fehlerhaft ist. Die Kosten für das Gutachten tragen die Gesellschaft und der ausscheidende Gesellschafter jeweils zur Hälfte.

Jede Partei ist berechtigt den Gutachter zu beauftragen. Die Gesellschaft hat die Kosten des Gutachters zu bevorschussen und den auf den Gesellschafter entfallenen Anteil von der Abfindung in Abzug zu bringen.

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