Die unten vorgeschlagene Klausel betrifft die ordentliche Kündigung ohne wichtigen Grund, die eine Alternative zu der Anteilsübertragung durch den ausscheidewilligen Gesellschafter beinhaltet. Im Gegensatz zur vorhergehenden Einziehungs- bzw. Ausschlussklausel geht nunmehr die Initiative vom Gesellschafter aus. Dieser sollte die Möglichkeit haben, gegen Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden.

Die Kündigung muss entweder im Wege der Einziehung oder durch Übertragung des Anteils auf einen Dritten umgesetzt werden (4.3). Problematisch wird es, wenn die Gesellschaft sich nicht rührt, d. h. nach der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist keinerlei Anstalten unternimmt, den Anteil einzuziehen oder auf einen Dritten zu übertragen. In einer solchen Konstellation soll der Geschäftsführer die Möglichkeit haben, Auflösungsklage hinsichtlich der gesamten Gesellschaft zu erheben oder aber auf die Einziehung des Geschäftsanteils gegen Abfindung zu klagen.[9]

[9] Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 34 Rdnr. 77.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge