Der Ausschluss bzw. die Einziehung ist nur gegen Abfindung zulässig. Hierbei kann der Ausschluss bzw. die Einziehung bereits vor Zahlung der Abfindung wirksam werden, wobei die Gesellschafter, die für den Ausschluss bzw. Einziehung gestimmt haben, für die Zahlung der Abfindung haften können.[6] Eine Haftung der Mitgesellschafter soll aber nach einem späteren BGH-Urteil nur dann in Betracht kommen, wenn sie die Zahlung der Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen treuwidrig verhindert haben.[7] Möglich ist auch eine Vereinbarung des Inhalts, dass die Stimmrechte aus dem Geschäftsanteil nach Fassung und Zugang des Beschlusses ruhen. Dies ist sinnvoll, damit der betroffene Gesellschafter keinen Schaden mehr anrichten kann.

Bei der Zahlung der Abfindung muss jedoch die Liquidität der Gesellschaft geschützt werden, weshalb eine Ratenzahlung angeordnet werden sollte. Zu beachten ist ferner, dass Abfindungen nur aus dem ungebundenen Vermögen möglich sind, d. h. das Vermögen, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist, darf für die Abfindungszahlungen nicht verwendet werden.

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