Überblick

Wer sich als Gesellschafter an einer GmbH beteiligt, muss grundsätzlich nicht für die Schulden der Gesellschaft haften. Der Gesellschafter ist in erster Linie Kapitalanleger, d. h., er leistet seine Einlage in das Gesellschaftsvermögen und hat damit seine Pflicht erfüllt.

In Ausnahmefällen drohen dem Gesellschafter jedoch sowohl gegenüber der GmbH (Innenhaftung) als auch gegenüber Dritten (Außenhaftung), insbesondere Gesellschaftsgläubigern, Haftungsrisiken. Im Bereich der Verantwortlichkeit gegenüber der GmbH sind es vor allem Verstöße gegen die Grundsätze der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung, die persönliche Haftungstatbestände auslösen. Eine Haftung gegenüber Dritten lässt sich nur in Extremfällen begründen, hier sind bestimmte Fallgruppen der Durchgriffshaftung entwickelt worden, die sich der Gesellschafter vergegenwärtigen muss. Daneben kann den Gesellschafter aber in Ausnahmefällen auch eine Haftung für die Abfindung treffen, die die GmbH ausgeschiedenen Gesellschaftern schuldet.

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