In Ausnahmefällen kommt eine Haftung des Gesellschafters gegenüber Mitgesellschaftern in Betracht.

Einerseits kann es bei rückständigen Stammeinlagen zwischen den Gesellschaftern Erstattungs- und Ausgleichsansprüche geben (siehe bereits oben bei 2.3). Diese kommen auch bei den Tatbeständen in Betracht, die in der Gründungsphase eine Haftung der Gesellschaft anordnen. Grundsätzlich sind diese Haftungstatbestände so ausgestaltet, dass sie die Gesellschafter anteilig in Höhe ihrer Beteiligung treffen. Fällt ein Gesellschafter aus, trifft die anderen eine sog. Ausfallhaftung.

Einen besonderen Haftungstatbestand hat der Bundesgerichtshof in dem Fall geschaffen, in dem Gesellschafter für die Einziehung eines Geschäftsanteils stimmen.[1] Durch diese Einziehung, die in der Satzung angeordnet sein muss und grundsätzlich einen wichtigen Grund erfordert, scheidet der betreffende Gesellschafter gegen Abfindung aus der Gesellschaft aus. Die Mitgesellschafter, die für die Einziehung gestimmt haben, können dem Ausscheidenden unter Umständen jedoch anteilig dafür haften, dass dieser die Abfindung von der GmbH dann auch bekommt. Dies gilt zumindest dann, wenn die verbleibenden Gesellschafter treuwidrig daran mitwirken, dass die GmbH zur Zahlung der Abfindung nicht imstande ist.[2] Dies auch dann, wenn die Einziehung des Anteils mit Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters erfolgte.

Davon zu trennen ist eine Ausfall- bzw. Solidarhaftung für Mitgesellschafter, wenn von diesen der geschuldete Betrag nicht zu erlangen ist. Diese Ausfallhaftung besteht u. a. einerseits dann, wenn der betreffende Gesellschafter die ihm obliegende Stammeinlage nicht aufbringen kann, allerdings erst nach bestimmten Voraussetzungen (siehe Kapitel 2.1.1.) und zum anderen dann, wenn ein Gesellschafter eine verbotene Ausschüttung erhalten hat, die dieser trotz Verpflichtung gegenüber der GmbH nicht zurückerstattet.

[2] BGH, Urteil v. 10.05.2016, II ZR 342/14, juris. "Die persönliche Haftung der Gesellschafter entsteht erst in dem Zeitpunkt, ab dem die Fortsetzung der Gesellschaft unter Verzicht auf Maßnahmen zur Befriedigung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters als treuwidrig anzusehen ist".

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