Auch der Rangrücktritt ist ein probates Mittel, die Überschuldung zumindest zeitweise zu verhindern. Beim Rangrücktritt tritt der Gläubiger mit seiner Forderung freiwillig hinter alle anderen Gläubiger zurück.

Tritt der Gläubiger mit seinem Anspruch lediglich hinter diejenigen Ansprüche anderer Gesellschaftsgläubiger zurück und verlangt er erst wieder Erfüllung, sobald und soweit die Gesellschaft hierzu auf Grund zukünftiger Gewinne, eines Liquidationserlöses oder sonstigen freien Vermögens in der Lage ist, liegt ein sog. einfacher Rangrücktritt vor. Tritt er mit seiner Forderung – für die Dauer der Krise – noch einen Schritt weiter zurück und verspricht, ihre Erfüllung nicht vor, sondern nur zusammen mit den Einlagenrückgewähransprüchen seiner Mitgesellschafter zu verlangen, liegt ein sog. qualifizierter Rangrücktritt vor.

Nur der qualifizierte Rangrücktritt führt zu einer Nichtberücksichtigung der Forderung im Überschuldungsstatus: Aus der Drittforderung wird zu Zwecken der Überschuldungsbilanz funktionales Eigenkapital.[1] Je nachdem wie ein Rangrücktritt im Einzelnen ausgestaltet wird, ist zu entscheiden, ob die Forderung des Gläubigers weiterhin als Verbindlichkeit zu passivieren oder ggf. steuerschädlich aufzulösen ist. Hier sollte steuerrechtlicher Rat eingeholt werden.[2]

Die steuerrechtlichen Auswirkungen eines Rangrücktritts sind also eingehend zu prüfen. Es besteht die Gefahr, dass gem. § 5 II a EStG eine gewinnerhöhende Auflösung der Verbindlichkeit in der Steuerbilanz erfolgt. Danach sind für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Hier wird eine Diskussion über die Voraussetzungen, die eingehalten werden müssen, damit keine Ausbuchung des Darlehens erfolgen muss, geführt; s. BFH, Urteil v. 30.11.2011, I R 100/10, NZG 2012, 357 (Ausbuchung) und BFH, Urteil v. 15.04.2015, I R 44/14 (ggf. Neutralisierung über verdeckte Einlage soweit die Gesellschafterforderung werthaltig war).

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