Auf die Regelungen zur Beendigung des Anstellungsvertrags ist besondere Sorgfalt zu legen. Es muss von beiden Parteien geprüft werden, ob der Anstellungsvertrag auf unbestimmte Zeit oder befristet geschlossen werden soll.

 
Wichtig

Vorzeitige Beendigung bei Befristung nur gegen Abfindung

Die Gesellschaft kann eine Befristung sehr teuer zu stehen kommen; will sie sich von ihrem Geschäftsführer vor Ablauf der Befristung trennen, wird dieser auf seinen Vergütungsanspruch bis zum letzten Tag der vereinbarten Laufzeit bestehen und ein vorzeitiges Auslaufen der Vergütungszahlung nur gegen Abfindung akzeptieren.

Für den Geschäftsführer hingegen ist die Vereinbarung einer möglichst langen Befristung – gerade um eine Abfindung im Fall des vorzeitigen Ausscheidens zu erreichen – häufig vorteilhaft. Da für den Geschäftsführer zudem kein Kündigungsschutz besteht und er jederzeit von der Gesellschaft ohne Angabe von Gründen gekündigt werden könnte, schützt ihn eine Befristung oder zumindest eine lange Kündigungsfrist.

Ist das Dienstverhältnis auf unbestimmte Dauer geschlossen, empfiehlt sich eine vertragliche Regelung der Kündigungsfrist, wobei in der Praxis meist längere Fristen als beim Arbeitnehmer – die Grundkündigungsfrist beträgt dort 4 Wochen – vereinbart werden.

Muster

§ 16 Kündigung und Beendigung

 
(1) Der Anstellungsvertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht erstmals jedoch erst zum (Datum einfügen). Die Kündigung ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Im Fall des Bestehens bzw. des Eintritts einer Unterbilanz oder einer Überschuldung ist die Kündigung auch vorzeitig innerhalb einer Frist von 14 Tagen zum Schluss eines Kalendermonats statthaft. Gelten zwingend längere gesetzliche Mindestkündigungsfristen, so sind diese vorrangig. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Empfangszuständig auf Seiten der Gesellschaft ist jeder Mitgeschäftsführer. Fehlt ein solcher, so ist die Kündigung an den Gesellschafter mit der höchsten Beteiligung zu richten. Bei gleich hoher Beteiligung mehrerer Gesellschafter ist die Kündigung an einen Gesellschafter nach Wahl des Geschäftsführers zu richten. Ist der Kündigende selbst Gesellschafter, muss die Kündigung beim Fehlen eines Mitgeschäftsführers nach den vorgenannten Grundsätzen an den entsprechenden Mitgesellschafter gerichtet werden. Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer ist selbst empfangszuständig. Bei Bedarf: Das Dienstverhältnis endet mit dem Schluss des Kalendermonates in dem der Geschäftsführer das Renteneintrittsalter der DRV-Bund erreicht, unabhängig davon ob er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.
(2) Im Fall der Kündigung ist die Gesellschaft, unabhängig davon, welche Seite gekündigt hat, berechtigt, den Geschäftsführer unter Anrechnung etwaiger offener Urlaubsansprüche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von jeglicher Verpflichtung zur Dienstleistung widerruflich oder unwiderruflich freizustellen. Ferner darf sie dem Geschäftsführer ein Hausverbot erteilen.
(3) Im Fall des Widerrufs der Geschäftsführerbestellung aus wichtigem Grund endet auch das Anstellungsverhältnis mit sofortiger Wirkung.

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